Ingenieurleistungen Rückhalteraum Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim - Los 3 - Grundwasserhaltung

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Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, Referat 53.3 IRP - Dienstsitz Offenburg Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, Referat 53.3 IRP - Dienstsitz Offenburg
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Für den Rückhalteraum Ichenheim / Meißenheim / Ottenheim (RHR IMO) sollen die Objekt- und Fachplanungen von der Grundlagenermittlung bis zur Genehmigungsplanung vergeben werden, damit die erforderliche Planfeststellung erreicht werden kann. Ziel ist, das Planfeststellungsverfahren möglichst Ende 2017 beginnen zu können. Ein entsprechender Zeitplan muss noch mit allen am Projekt beteiligten Fachplanern und Beteiligten abgestimmt werden. Hintergrund: Der Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Iffezheim durch Staustufen führte u.a. zu einem Verlust von 130 km² Überschwemmungsflächen mit der Folge, dass Rheinhochwasser heute schneller und höher ablaufen und sich zudem ungünstiger mit den Hochwasserwellen der Nebenflüsse überlagern. Während für die ausgebaute Rheinstrecke oberhalb Iffezheims aufgrund des für die baulichen Anlagen ausgewählten Bemessungshochwassers ein sehr hoher Hochwasserschutz erreicht wurde, hat sich für die Rheinanlieger unterhalb von Iffezheim die Situation wesentlich verschlechtert. Zur Wiederherstellung eines Schutzniveaus gegen ein 200-jährliches Ereignis, wie es vor dem Ausbau des Oberrheins bestand, wurde das Integrierte Rheinprogramm (IRP), bestehend aus 13 Rückhalteräumen mit einem gesamten Rückhaltevolumen von 167,3 Mio. m³, im Januar 1996 vom Kabinett des Landes Baden-Württemberg beschlossen (UVM, 1996). Das IRP beinhaltet die umweltverträgliche Wiederherstellung des Hochwasserschutzes und möglichst gleichrangig die Erhaltung und Renaturierung der Auenlandschaft am Oberrhein. Einer der 13 Rückhalteräume ist der Raum Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim (RHR IMO). Der Gesamtrückhalteraum ist in drei Einzelteilräume (TR 1 – 3) untergliedert. Der für die Rückhaltung zentrale Rückhalteraum ist der TR 2 mit einer Rückhaltefläche von ca. 390 ha. Auf dieser Fläche ist das geforderte Rückhaltvolumen von 5,8 Mio. m³ im Fließpolderbetrieb zurückzuhalten. Im Norden schließt sich die bereits planfestgestellte Rückhaltefläche südlich des Polders Altenheim an (TR 1, Ableitungsstrecke), die mit einer Fläche von 360 ha als Ausleitungsbereich des Rückhalteraumes Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim zusätzlich in Anspruch genommen wird. Die vor 1970 bei Hochwasser überströmten Bereiche der beiden Teilräume werden heute überwiegend forstwirtschaftlich genutzt. Südlich des TR 2 schließt sich der TR 3 auf Gemarkung Ottenheim an. Dieser Bereich bildet den Übergangsbereich vom Rückhalteraum Elzmündung zum Rückhalteraum IMO. Im Westen grenzt der Rückhalteraum an die Stauhaltung Straßburg mit dem Hochwasserdamm VIII und Rheinseitendamm und im Osten an die Rheinhauptdämme IX und X (Tulladämme). Der gesamte Rückhalteraum befindet sich von Süd nach Nord auf den Gemarkungen Schwanau-Ottenheim, Meißenheim und Neuried-Ichenheim. Die Grundkonzeption des RHR IMO ist in Anlage 1 dargestellt. Der Rückhalteraum befindet sich auf Flächen des FFH-Gebiets Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl und dem Vogelschutzgebiet Rheinniederung Nonnenweier bis Kehl. Innerhalb des Rückhalteraums liegen die Naturschutzgebiete Thomasschollen und Salmengrund. Unmittelbar angrenzend an den Teilraum 1 liegt östlich des Hochwasserdamms X das Naturschutzgebiet Sauschollen. Im Planungsraum liegen klassifizierte Wasserkörper im Sinne der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Hierzu gehören u.a. der Rhein, der Altrheinzug als Gewässer I. Ordnung und der Rheinseitengraben als Fließgewässer sowie der Baggersee „Vogel“ auf Gemarkung Schwanau-Ottenheim, der Vältinsschollensee (Baggersee Rhein-Main-Kies (RMKS)) auf Gemarkung Meißenheim und der Baggersee Blatt auf Gemarkung Neuried-Ichenheim als eigenständige Seewasserkörper. Das geplante Vorhaben bedarf einer Planfeststellung gemäß § 68 Abs. 1 WHG in der Fassung von 2015. Die Raumordnungsbehörde hat auf Antrag des Vorhabenträgers am 13.10.2003 von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll entsprechend landesrechtlichen Vorgaben Baden-Württembergs erfolgen.

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