Eesmärk
Zwecks lückenloser Sicherstellung von Krankentransportleistungen und zur Abwendung eines andernfalls kurzfristig drohenden Leistungsausfalls hat die Stadt Duisburg 2 bestehende Verträge gem. § 12 Abs. 1 S. 3 RettG NRW in Interimsvereinbarungen gem. § 13 Abs. 1 RettG NRW mit deutlich verkürzter Laufzeit bis zum 1. November 2020 umgewandelt. Während des Interimszeitraums wird der Bedarf in einem EU-weiten verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren gem. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB neu an Dritte durch Abschluss von Vereinbarungen gem. § 13 Abs. 1 RettG NRW vergeben.