Lieferung: Funk-/Notruf-Abfragesystem FNAS und Einsatzleitsysteme ELS für BOS-Leitstellen im Freistaat Sachsen.

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27-09-2016 09:16 (GMT+02:00)

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Polizeiverwaltungsamt, Logistikzentrum Lützner Straße 218 Leipzig 04179 +49 34149480 [email protected] +49 3414948200 www.polizei.sachsen.de Lieferung: Funk-/Notruf-Abfragesystem FNAS und Einsatzleitsysteme ELS für BOS-Leitstellen im Freistaat Sachsen. Lieferung und Installation eines Hochverfügbaren ausfallsicheren VoIP-Kommunikationssystems in Client-Server-Architektur bestehend aus zentralen Funk-/Notruf-Abfrage mit Anschaltung an den BOS-Digitalfunk (TETRA), Managementsystem und Audiodokumentation, 2 hochverfügbaren ausfallsicheren Einsatzleitsystemen ELS (1x Polizei, 1x Feuerwehr/Rettungsdienst) in Client-Server-Architektur bestehend aus zentralen und dezentralen ELS-Komponenten mit Anschaltung an den BOS-Digitalfunk (TETRA). Ausbau in redundanter Ausführung in zwei verschiedenen Rechententren, ca. 150 Funkbesprechungseinrichtungen für Analog- und Digitalfunk und 130 Client-Arbeitsplätzen an 20 verschiedenen Standorten im Freistaat Sachsen und ca. 20 000 Webclients an ca. 120 verschiedenen Standorten im Freistaat Sachsen. 2008-09-21 2016-09-20 T1234 2008-08-10 Frequentis AG Innivationsstr. 1 Wien 1100 18500000.00 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen Leipzig +49 3419770 +49 3419771199 Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen Leipzig +49 3419770 +49 3419771199 2016-09-22 Verlängerung des Servicevertrages über ein Hochverfügbares ausfallsicheres Funk-/Notruf-Abfragesystem mit Anschaltung an den BOS-Digitalfunk. 84 7700000.00 Frequentis AG Innovationsstr. 1 Wien 1100 Vertragsverlängerung um 84 Monate. Der Rollout des Systems ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Des Weiteren befindet sich das System- soweit fertiggestellt- im Wirkbetrieb und bedarf einer Wartung und Pflege. Auf Grund der besonderen technischen Besonderheiten können diese Dienstleistungen nur durch den bisherigen Auftragnehmer durchgeführt werden. 18500000.00 26200000.00

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