Qualifikationsanforderung
Das ESPD-Formular schreibt unterschiedliche Qualitätsanforderungen vor. Diese sind folgendermaßen aufgeteilt:
- Ablehnungsgründe: Diese Anforderung setzt die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Korruption, Betrug, Terrorismus usw. voraus. Sie beinhaltet außerdem üblichere Anforderungen, wie die Zahlung von Steuern, Mehrwertsteuer und die sogenannten Ablehnungsgründe. Es handelt sich um eine neue Anforderung, welche die EU für alle Teilnehmer an dem Beschaffungsverfahren vorschreibt.
- Qualifikationsanforderungen: Zu dieser Anforderung gehören Anforderungen an wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Referenzen aus zurückliegenden Projekten, Zertifikate, usw. Das ESPD-Formular beinhaltet eine Liste der dem Käufer zur Verfügung stehenden Anforderungen, die somit standardisiert sind und für alle EWR-/EU-Länder gelten.
- Auswahlkriterien: Diese Anforderung gilt nur für Ausschreibungen mit Vorqualifizierung, beispielsweise zweistufige Ausschreibungen mit Verhandlungen, eingeschränkte Ausschreibungsverfahren und direkten Dialog. Zweck ist, eine begrenzte Anzahl potenzieller Bieter auszuwählen, von denen man der Meinung ist, dass sie sich am besten für die Erfüllung des ausgeschriebenen Vertrags eignen.
Wenn das Formular ausgefüllt und zusammen mit dem Angebot eingereicht wurde, besteht keine Anforderung mehr, die Unterlagen zu den Qualifikationsanforderungen wie zuvor zusammen mit dem Angebot einzureichen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie diese Unterlagen nicht zu einem späteren Zeitpunkt einreichen müssen. Der Käufer kann die Unterlagen jederzeit anfordern, wenn er der Meinung ist, dass diese für das Evaluierungsverfahren erforderlich sind. In der Praxis müssen Sie daher alle Unterlagen bereithalten.
Wenn Sie im Rahmen der Ausschreibung für ein Angebot nominiert werden, muss der Käufer die noch ausstehenden Unterlagen anfordern.
Außerdem vereinfachen die neuen Bestimmungen jetzt das Dokumentationsverfahren. Das bedeutet, dass, wenn Sie die erforderlichen Unterlagen einem Kunden einmal eingereicht haben, Sie diese dem gleichen Kunden kein zweites Mal einzureichen brauchen. Das gilt nicht für Unterlagen mit beschränkter Gültigkeit, beispielsweise Steuerbescheinigungen, die nicht älter als 6 Monate sein dürfen.
Wenn der Kunde die Unterlagen aus einer Online-Datenbank abrufen kann, brauchen Sie diese nicht einzureichen. Das setzt voraus, dass Sie den Link zu der Datenbank in dem ESPD-Formular angegeben haben.
Erwähnenswert ist auch, dass Sie eine Registrierungsbescheinigung für ein Zertifizierungsprogramm für die Qualifizierung für öffentliche Ausschreibungen einreichen können. Als Beispiele können StartBANK, Achilles und Safe Tag genannt werden. Die Bescheinigung soll die Bescheinigungen aus dem Zertifizierungsprogramm ersetzen und als vollständige Dokumentation gelten.